Informationen zur Taxonomie

Für die aktuelle Diskussion um Kernkraft spielt auch die die sogenannte „Taxonomie Verordnung“ von 2020 eine Rolle. Sie klassifiziert, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig eingestuft sind.

Hierbei unterscheidet die EU in die drei Kategorien:

Klasse 1: klassische grüne CO2-arme Tätigkeiten

Klasse 2: ermöglichende Tätigkeiten

Klasse 3: Übergangsaktivitäten. Unter Klasse 3 fallen Aktivitäten, für die es keine wirtschaftlich machbare, CO2-arme Alternative gibt.

Hintergrund dieser Einstufung ist es, Investoren Hinweise zur Umweltverträglichkeit zu geben. Allerdings hat diese Taxonomie keinen unmittelbaren Einfluss auf öffentliche Investitionen für die die Beihilferichtlinie der EU gilt.

Am 02.02.2022 legte die europäische Kommission eine Ergänzung der Taxonomie-Verordnung vor, welche vorsieht bestimme Gas- und Kernenergietätigkeiten als nachhaltig einzustufen. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass Investitionen in neue Gaskraftwerke nur als nachhaltig eingestuft werden, wenn diese mit bis 2035 komplett mit klimafreundlichen Gasen wie Wasserstoff betrieben werden und alte Kohlekraftwerke ersetzen. Als nachhaltige Kernenergie wird hierbei auch nur eine Investition in ein Projekt angesehen, welches ein konkretes Konzept zur Endlagung von radioaktiven Abfällen bis 2050 vorlegen kann. Umbauten von Kraftwerken können ebenfalls als nachhaltig eingestuft werden. Zudem wird ab 2025 für alle Kernkraftwerke die Nutzung unfallresistenterer Kernbrennstoffe vorgeschrieben.

In einem Statement betonte die Kommission ebenfalls, dass die Einstufung verschiedener Aktivitäten kein Ausschlag geben soll verstärkt oder nur in einzelne Technologien der Energieerzeugung zu investieren. Vielmehr sollen auch technische Neuerungen und Innovationen berücksichtigt werden um die Energieversorgung klimafreundlicher und wirtschaftlich nachhaltig zu gestalten.